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Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
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Rechtliches rund um Pensionspferde

Im Kanton Aargau werden auf jedem vierten Landwirtschaftsbetrieb Pferde gehalten. Ein Grossteil des Aargauer Pferdebestands sind Pensionspferde. Im Zusammenhang mit Pensionspferden gilt es verschiedene Punkte zu beachten.

Pflichten vom Pensionsgeber

Die gesetzliche Pflicht des Pensionsstallbetreibers (Pensionsgeber) ist die sichere Versorgung und Aufbewahrung des Pferdes. Unter sichere Versorgung fallen gutes Futter, geeignete Einstreu, sauberes Misten sowie das Herbeiziehen vom Tierarzt in einem Notfall. Von sicherer Versorgung spricht man, wenn das Tier nicht fliehen und an sich oder an Dritten keinen Schaden anrichten kann. Weiter fällt darunter auch die artgerechte Haltung. Welche Dienstleistungen in welcher Form zu den Pflichten vom Pensionsgeber gehören, muss im Pensionsvertrag zwischen Pensionsgeber und dem Pferdeeigentümer (Pensionsnehmer) abgemacht werden.

Schriftlicher Pensionsvertrag – ein Muss?

Häufig besteht in Pensionsställen nur eine mündliche Abmachung. Ein Pensionsvertrag wird vom Gericht den gesetzlichen Bestimmungen eines Hinterlegungsvertrages (Art. 472 ff OR) unterstellt. Der Stall ist der Aufbewahrer, der Pferdebesitzer der Hinterleger und das Pferd die hinterlegte Sache. Ein gültiger Hinterlegungsvertrag bedarf keiner schriftlichen Abmachung. Auch ein mündlicher Vertrag hat in diesem Fall Geltung und kann die wichtigsten Punkte regeln. Für einen gültigen Vertrag müssen sich die Vertragsparteien gemäss dem Obligationenrecht (OR) lediglich über die zu erbringenden Dienstleistungen, den Preis und die Sache (welches Pferd) einig sein. Darüber hinaus können freiwillig zusätzliche Vertragsbestandteile geregelt werden: Entwurmung, nötige Impfungen, Haftung, Versicherung, Gerichtstand, Verfahrenssprache, Stallordnung, Stallzeiten oder weitere Aspekte.

Ein wichtiger Punkt, insbesondere bei der Beherbergung von teuren Sportpferden, ist die Haftung. In den meisten Betriebshaftpflichtversicherungen der Landwirtschaftlichen Betriebe sind Schäden an den Pensionspferden nicht gedeckt. Auch hier kann der Vertrag Abhilfe bieten. So kann die Haftung für Schäden, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen werden.

Auch wenn ein Pensionsvertrag ohne schriftliche Abfassung gültig ist, lohnt sich ein schriftlicher Vertrag in jedem Fall. Kommt es nämlich zu Streitigkeiten zwischen den beiden Parteien, so ist mündlich Geregeltes bei Unstimmigkeiten kaum nachweisebar.

Häufige Irrtümer rund um den Hinterlegungsvertrag

Kündigungsfrist

In vielen schriftlichen Pensionsverträgen wird eine Kündigungsfrist aufgeführt. Diese ist für den Pensionsnehmer jedoch nicht verpflichtend. Der Pensionsnehmer hat beim Hinterlegungsvertrag jederzeit das Recht, den Vertrag aufzulösen. Dabei muss eine allfällige vertraglich ausgemachte Kündigungsfrist nicht eingehalten werden (Art. 475 OR). Auch wird dem Pensionsgeber nach dem Stallwechsel keine Entschädigung mehr geschuldet. Eine Ausnahme sind dabei allfällige Auslagen, die vom Pensionsgeber im Hinblick auf die Unterbringung vom Tier des Pensionsnehmers getätigt wurden. So müsste der Pensionsnehmer bspw. die Kosten für bereits gekauftes Spezialfutter oder spezielle Einstreu übernehmen, sofern diese nicht für andere Pensionspferde verwendet werden können. Eine Kündigung ist zwar für den Pensionsnehmer nicht verpflichtet, sehr wohl aber für den Pensionsgeber (Art. 476 OR). Dieser muss das Tier bis zum Ablauf der abgemachten Kündigungsfrist bei sich unterbringen und versorgen.

Bestellen des Tierarztes

Als Pferdehalter ist der Pensionsgeber verpflichtet, für das Wohl der Pensionspferde zu sorgen. Dies schliesst auch die Bestellung des Tierarztes mit ein (Art. 419 OR). Erreicht der Pensionsgeber bspw. den Pensionsnehmer nicht, so darf er also bei einem akuten gesundheitlichen Problem den Tierarzt bestellen, um das Pferd zu behandeln. Damit dies nicht zu Streitigkeiten führt, kann eine Regelung über den vom Pensionsnehmer bevorzugten Tierarzt sowie eine allfällige Obergrenze bezüglich Behandlungskosten sinnvoll sein. Auch lohnt es sich, wenn der Pensionsnehmer dem Pensionsgeber nebst seinen eigenen Kontaktangaben weitere Notfallkontakte angibt, die kontaktiert werden könnten.

Pensionsnehmer bezahlt nicht

Die Zahlungsmoral von Pferdebesitzern ist nicht immer tadellos. In diesem Zusammenhang tauchen häufig Fragen auf, wie damit umgegangen werden kann. Kommt der Pensionsnehmer seiner Zahlungspflicht nicht nach, so kann der Pensionsgeber vom Retentionsrecht Gebrauch machen (Art. 895 ff ZGB). Der Pensionsgeber kann sowohl das Tier wie auch dessen Material (bspw. Pferdeanhänger, Sattel, etc.) zurückbehalten. Er wird jedoch damit nicht der Eigentümer vom Tier und hat auch weiterhin fürs Wohl des Tieres zu sorgen. Mittels Betreibung auf Pfandverwertung kann anschliessend die Versteigerung des Tieres oder dessen Material veranlasst werden (Art. 898 ZGB).

Im Zusammenhang mit dem Thema Zahlungsfähigkeit kann auch entsprechend vorgesorgt werden: So lohnt es sich zum Beispiel, wenn man vom Stallinteressenten einen Betreibungsregisterauszug verlangt oder nach Referenzen fragt. Weiter sollte man sich die monatliche Pension im Voraus bezahlen lassen. Auch die Festlegung einer Kaution ist möglich, welche im Falle von ausbleibenden Zahlungen beansprucht werden kann. Da die Kündigungsfrist für den Pensionsnehmer ohnehin nicht gültig ist, ist es auch eine Überlegung wert, ob man gar keine oder nur eine sehr kurze Kündigungsfrist festlegen möchte. So kann der Pensionsgeber dem Pensionsnehmer bei ausbleibender Zahlung unverzüglich kündigen.

Weitere Vertragsformen: Miet- oder Pachtvertrag

Wird ein Stall oder Teile eines Stalles ohne damit zusammenhängende Dienstleistungen angeboten, dann spricht man von einem Mietvertrag (Art. 253 ff OR). Der Vermieter des Stalls ist in diesem Fall in keiner Weise am Unterhalt der Pferde beteiligt. Dies ist beim klassischen Selbstversorger der Fall.

Wird darüber hinaus auch die Nutzung einer Infrastruktur oder von Land miteingeschlossen, welche Erträge abwirft und den Nutzern zusteht (bspw. Fremdvermietung der Reithalle), dann handelt es sich um einen Pachtvertrag (Art. 275 ff OR). Handelt es sich dabei um eine landwirtschaftliche Nutzung (bspw. Heuproduktion), dann gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die landwirtschaftliche Pacht (LPG).

Autorin

Achermann Luisa

Tierhaltung

Luisa Achermann
062 855 86 09 luisa.achermann@ag.ch
Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
Liebegg 1
5722 Gränichen, CH
062 855 86 55
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