ob offen oder verpackt - gesetzlich korrekt gekennzeichnet ist Pflicht
Die korrekte Kennzeichnung von Produkten sollte eine Selbstverständlichkeit sein. Sobald man in die Rolle der Konsumierenden schlüpft, wird spürbar, wie nützlich es ist, wenn nachgelesen werden kann, was in einem Produkt enthalten ist.
Das Lebensmittelgesetz (LMG), die Lebensmittel- und Gebrauchtsgegenständeverordnung (LGV) und die Verordnung betreffend die Informationen über Lebensmittel (LIV) bilden die Grundlage für die Kennzeichnung. Daneben gibt es je nach Produkt weitere wichtige Verordnungen sowie die Preisbekanntgabeverordnung und die Mengenangabeverordnung.
Werden Produkte offen angeboten, kann auf eine Produkt-Etikette verzichtet werden, jedoch unterliegt das Verkaufspersonal einer Auskunftpflicht. Alle Angaben, die sonst schriftlich auf der Etikette stehen würden, müssen mündlich mitgeteilt werden können. Dazu wird ein Schild aufgehängt mit der Aufschrift: Unser Personal gibt Ihnen jederzeit gerne Auskunft über die Produkte und die Allergene. Die Sachbezeichnung, teils die Sorten, der Preis und bei einigen Produkten das Herkunfsland müssen zusätzlich beschriftet werden.
Eine gute Zusammenfassung der gesetzlich vorgeschiebenen Inhalte findet man auf dem Merkblatt 1 des Kantons Aargau. Wer sich an das Merkblatt hält, hat eine gute Grundlage für die Kennzeichnung. Daneben sollten aber noch die spezifischen Anforderungen an die jeweiligen Produktkategorien sowie die Label-Anforderungen geprüft werden. Bio-Suisse bietet ein gutes Merkblatt für die Kennzeichnung biologischer Produkte.