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Landwirtschaftliches Zentrum Liebegg
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Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen

Das Merkblatt erklärt die Voraussetzungen für die Bewilligung von Zweckänderungen ohne bauliche Massnahmen nach Art. 24a des Raumplanungsgesetzes (RPG). Eine Zweckänderung ist nur möglich, wenn das Gebäude ursprünglich rechtmässig erstellt wurde und keine neuen Auswirkungen auf Raum, Erschliessung oder Umwelt entstehen. Es dürfen keine baulichen Massnahmen erfolgen, wobei rein unterhaltende Arbeiten wie Reparaturen oder Farbanstriche zulässig sind. Die geplante Umnutzung muss die bestehenden Vorschriften einhalten und darf keine intensivere Nutzung oder neue Erschliessungsanforderungen verursachen. Beispiele für mögliche und nicht mögliche Umnutzungen werden ebenfalls genannt.

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