Die BauV und das Umweltschutzgesetz regeln Terrainveränderungen und Umgebungsgestaltungen in der Landwirtschaftszone. Änderungen bis 80 cm Höhe oder Tiefe und 100 m² Fläche sind in der Regel bewilligungsfrei, wenn keine speziellen Nutzungsvorschriften bestehen. Größere Aufschüttungen oder Abgrabungen können bewilligt werden, wenn sie zur Bewirtschaftungserleichterung oder Bodenverbesserung führen. Terrainveränderungen müssen das ökologische Potenzial berücksichtigen, und Material muss sauber und geeignet sein. Für die Bewilligung sind detaillierte Gesuchsunterlagen erforderlich, die die geplante Maßnahme und die Auswirkungen auf den Boden dokumentieren.
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