Das Merkblatt beschreibt die erweiterten Besitzstandsgarantien für altrechtliche zonenfremde Bauten und Anlagen außerhalb der Bauzonen, die vor dem 1. Juli 1972 rechtmäßig errichtet wurden. Diese Bauten können erneuert, teilweise geändert oder in begrenztem Umfang erweitert werden, jedoch muss die Identität der Baute und ihrer Umgebung gewahrt bleiben. Änderungen am äußeren Erscheinungsbild sind nur dann zulässig, wenn sie zur Verbesserung der landschaftlichen Eingliederung oder einer zeitgemäßen Nutzung erforderlich sind. Erweiterungen sind innerhalb des bestehenden Volumens möglich, wobei frühere Erweiterungen berücksichtigt werden müssen. Der Wiederaufbau ist nur zulässig, wenn das Gebäude zum Zeitpunkt der Zerstörung noch bestimmungsgemäß nutzbar war, und Zweckänderungen sind grundsätzlich unzulässig.
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