Das Mitführen von Anhängern am Dreipunkt oder Unterlenker eines Fahrzeugs ist nur erlaubt, wenn der Hersteller eine entsprechende Anhängelast ausweist. Diese wird unter Ziffer 235 im Fahrzeugausweis vermerkt, wobei keine Angabe zur Stützlast erfolgt. Anhänger müssen speziell für diese Art der Anhängung gebaut sein, und Hilfskonstruktionen sind nicht gestattet. Die Sicherung gegen Pendelbewegungen hat gemäß den Vorgaben des Traktorherstellers zu erfolgen. Gesetzliche Grundlagen und technische Anforderungen sind in der EU-Verordnung 167/2013 sowie der delegierten Verordnung 2015/208 geregelt und wurden von der Schweiz übernommen.
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